Herzlich Willkommen!Waldim Wandel - 125 Jahre Engagement

Seit 1899 im Einsatz für den Wald

Satzung Deutscher Forstverein e. V.

verabschiedet in der Mitgliederversammlung am 18. Mai 2022 in Braunschweig

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt: Art des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

II. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge

III. Abschnitt: Organisation
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Das Präsidium
§ 8 Geschäftsführung des Präsidiums
§ 9 Der Länderbeirat
§ 10 Aufgaben des Länderbeirats
§ 11 Die Mitgliederversammlung
§ 12 Tagesordnung der Mitgliederversammlung
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 14 Allgemeine Verfahrensvorschriften

I. Abschnitt: Art des Vereins

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der  Verein  führt  den  Namen  „Deutscher  Forstverein  e.  V.“.  Er  ist  die  Vereinigung  der  Länderforstvereine. Er hat seinen Sitz in Göttingen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Dem  Deutschen  Forstverein  e.  V.  gehören  folgende Länderforstvereine an:

  1. der Baden-Württembergische Forstverein e. V.
  2. der Bayerische Forstverein e. V.
  3. der Brandenburgische Forstverein e. V.
  4. der Hessische Forstverein e. V.
  5. der Forstverein Mecklenburg-Vorpommern e. V.
  6. der Forstverein für Nordrhein-Westfalen e. V.
  7. der Nordwestdeutsche Forstverein e. V.
  8. der Forstverein Rheinland-Pfalz–Saarland e. V.
  9. der Forstverein Sachsen-Anhalt e. V.
  10. der Sächsische Forstverein e. V.
  11. der Thüringer Forstverein e. V.

3.  Die  Aufzählung  ist  nicht  abschließend.  Weitere  Länderforstvereine  können  Mitglieder  im  Deutschen Forstverein e. V. werden.

4.  Zum Deutschen Forstverein e.V. gehört das Junge Netzwerk Forst.

§ 2  Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte  Zwecke“  der  Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie  die  Förderung  der  Walderhaltung,  des  Naturschutzes  und  der  Landschaftspflege.  Der  Satzungszweck  wird  verwirklicht insbesondere durch:

  1. die Fürsorge für den heimischen Wald im Rahmen der Waldgesetze sowie des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes,
  2. die Verbesserung der Rahmenbedingungen der deutschen Forstwirtschaft durch forstpolitische Initiativen,
  3. die Förderung der Forstwirtschaft und Forstwissenschaft,
  4. die Aus- und Fortbildung, insbesondere durch Vermittlung persönlichen Gedankenaustausches,
  5. Presse-, Literatur- und Öffentlichkeitsarbeit zu forstlichen Tagesfragen und
  6. die Vermittlung von Kenntnissen über Wald und Natur in der Jugend- und Erwachsenenbildung.

2. Zur Erreichung dieser Ziele fördert der Verein die gleichartigen Bestrebungen der in ihm vereinigten Länderforstvereine und fasst diese zusammen, sofern die Länderforstvereine steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung erfüllen.
3. Darüber hinaus dient der Verein der Pflege des Erfahrungsaustausches und der fachwissenschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Ausland.
4. Der Verein ist überparteilich. Er vertritt weder Standes- noch Vermögensinteressen. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 3  Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder sind:

  1. die in § 1 aufgeführten Länderforstvereine sowie
  2. deren Mitglieder.
  3. Fördermitglieder sind Verbände und Institutionen, die durch ihre Fördermitgliedschaft zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele gem. § 2 Nr. 1 beitragen. Die Fördermitglieder haben kein Mitwirkungsrecht in den Organen des Vereins (§ 6). Über deren Mitgliedschaft entscheidet der Länderbeirat.
  4. Personen, die sich um den Verein hervorragend verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Präsidiums oder des Länderbeirats durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
  5. Über die Mitgliedschaft weiterer Länderforstvereine beschließt die Mitgliederversammlung (§ 13 Nr. 1.1). Bei Ablehnung ist sie nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.
  6. Ordentliche Mitglieder gemäß § 3 Nr. 2.2, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können sich im Jungen Netzwerk Forst zusammenschließen. Das Junge Netzwerk Forst steht auch anderen Personen offen, die nicht Mitglieder im Sinne des § 3 Nr. 2.2 sind, diese haben jedoch kein Mitwirkungsrecht in den Organen des Vereins (§ 6). Die Organisation des Jungen Netzwerks Forst wird in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Länderforstvereine sind zum Austritt aus dem Deutschen Forstverein e.V. berechtigt. Der Austritt kann mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an das Präsidium erklärt werden. Der Austritt eines Länderforstvereins aus dem Deutschen Forstverein e.V. bedeutet auch die Beendigung der jeweiligen Einzelmitgliedschaft der Mitglieder des austretenden Länderforstvereins beim Deutschen Forstverein e. V.
2. Die Mitgliedschaft eines Länderforstvereins kann aus wichtigen Gründen mit dreimonatiger Frist gekündigt werden (Ausschluss). Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Präsidiums oder des Länderbeirats die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss wird nach 3 Monaten wirksam.
3. Die Einzelmitgliedschaft beim Deutschen Forstverein e. V. endet durch die Beendigung der Mitgliedschaft in einem Länderforstverein, durch Austritt aus dem Deutschen Forstverein e.V. (s. §3 Nr. 2.2) sowie durch Ausschluss aus dem Deutschen Forstverein e.V.

§ 5  Beiträge

Zur Aufbringung der für die Zwecke des Vereins notwendigen Mittel führen die Länderforstvereine an den Deutschen Forstverein jährlich einen Kopfbeitrag je Einzelmitglied ab, dessen jeweilige Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Länderbeirats, in einer Beitragsordnung festlegt. Fördermitglieder (§  3  Nr.  3) handeln ihren Mitgliedsbeitrag mit der Geschäftsstelle des DFV aus. Das Ergebnis bedarf der Zustimmung des Länderbeirats.

III. Abschnitt: Organisation

§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:

  1. das Präsidium,
  2. der Länderbeirat und
  3. die Mitgliederversammlung.

2. Die Präsidiums- und Länderbeiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Über den Ersatz angemessener Kosten beschließt der Länderbeirat.

§ 7 Das Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin sowie drei gleichberechtigten Vizepräsidenten oder Präsidentinnen. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Präsident oder die Präsidentin vertritt den Verein allein, im Übrigen je zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen gemeinsam.
3. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtszeit aus, so wählt der Länderbeirat aus seiner Mitte für die Zeit bis zur Neuwahl ein weiteres Präsidiumsmitglied. Dessen Amt endet mit der Neuwahl.
4. Das Präsidium tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen; eine Sitzung ist anzuberaumen, wenn mindestens zwei Präsidiumsmitglieder dies beantragen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin.
5. Das Präsidium kann zu bestimmten Arbeitsgebieten Fachbeauftragte und befristete Arbeitsgruppen einsetzen. Die Fachbeauftragten können auf Einladung des Präsidiums an den Sitzungen des Präsidiums und des Länderbeirats ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie leiten die Arbeitsgruppen. Die Kosten der Fachbeauftragten trägt der Deutsche Forstverein e.V.
6. Über Sitzungen des Präsidiums ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens zwei Präsidiumsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 8  Geschäftsführung des Präsidiums

1. Das Präsidium leitet den Verein und verwaltet sein Vermögen. Es ist zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung.
2. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Präsidiums hat jedes seiner Mitglieder das Recht, die Entscheidung des Länderbeirats zu beantragen.
3. Das Präsidium stellt den Haushaltsplan auf, der durch den Länderbeirat beschlossen wird. Das Präsidium legt dem Länderbeirat die Haushaltsabrechnung zur Prüfung vor.
4. Der Präsident oder die Präsidentin erstattet in der Mitgliederversammlung einen zusammenfassenden Jahresbericht mit Vorschlägen für die weitere Vereinsarbeit und erläutert die Haushaltsabrechnung.
5. Das Präsidium kann im Einvernehmen mit dem Länderbeirat eine Geschäftsführung im Angestelltenverhältnis verpflichten, deren Aufgabenbereich in einer Geschäftsordnung zu regeln ist.
6. Das Präsidium stellt im Einvernehmen mit dem Länderbeirat eine Geschäftsordnung auf, die das Verfahren zur Bestimmung der Vertreter oder Vertreterinnen des Jungen Netzwerks Forst im Länderbeirat (§ 9 Nr. 1.3) regelt.
7. Das Präsidium stellt im Einvernehmen mit dem Länderbeirat sowie dem Jungen Netzwerk Forst eine Geschäftsordnung zur Organisation des Jungen Netzwerks Forst auf (§ 3 Abs. 6).
8. Das Präsidium regelt die Verfahren zur Durchführung von Sitzungen per elektronischer Medien (§ 14 Nr. 4) in einer Geschäftsordnung.

§ 9  Der Länderbeirat

1. Der Länderbeirat setzt sich zusammen aus:

  1. den  Mitgliedern des Präsidiums des Deutschen Forstvereins e. V.
  2. den Vorsitzenden der Länderforstvereine oder deren vertretungsberechtigten Stellvertretern oder Stellvertreterinnen,
  3. zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Jungen Netzwerks Forst, die für 2 Jahre gewählt und ordentliches Mitglied des Deutschen Forstvereins e.V. sind.

2. Dem Länderbeirat steht der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Forstvereins e. V. kraft Amtes vor.
3. Bei Abstimmungen im Länderbeirat haben die Vertreter oder Vertreterinnen der Länderforstvereine je angefangene 500 Mitglieder eine Stimme. Die Mitglieder des Präsidiums und die Vertreter oder Vertreterinnen des Jungen Netzwerks Forst sind mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt.
4. Der Länderbeirat entscheidet durch Beschlussfassung. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Der Länderbeirat tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen; eine Sitzung ist unverzüglich anzuberaumen, wenn ein Drittel der Beiratsmitglieder dies beantragt.
6. Der Länderbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der unter § 9 Nr. 1 genannten Personen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine in der gleichen Sache erneut einberufene Sitzung auch dann beschlussfähig, wenn weniger Mitglieder erschienen sind, falls in der Einladung auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurde.
7. Über Sitzungen des Länderbeirats ist ein Protokoll zu führen, das von Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

§ 10 Aufgaben des Länderbeirats
1. Aufgabe des Länderbeirats ist die Förderung der Vereinsziele und die Sicherung der Zusammenarbeit mit den Länderforstvereinen.
2. Daneben führt der Länderbeirat die Aufsicht über die Verwaltung des Vereinsvermögens und über die Haushaltsführung.
Hierzu gehören:
1. die Prüfung und Feststellung des Haushaltsplanes,
2. die Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben sowie
3. die Kontrolle der Haushaltsrechnung.
3. Der Länderbeirat ist Berufungsinstanz für Beschwerden gegen Entscheidungen des Präsidiums.
4. Der Länderbeirat entscheidet über Meinungsverschiedenheiten des Präsidiums gemäß § 8 Nr. 2.
5. Der Länderbeirat entscheidet über die Beschlussfassung zur Verpflichtung einer Geschäftsführung und Regelung ihres Aufgabenbereiches gemäß  § 8 Nr. 5.
6. Der Länderbeirat beschließt über die Mitgliedschaften gem. § 3 Nr. 3 sowie über die Beiträge gem. § 5 Satz 3.

§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist möglichst alle zwei Jahre in Verbindung mit der traditionellen Fachtagung, die der Pflege fachlicher Beziehungen, insbesondere auch mit dem Ausland dient, einzuberufen.
2. Das Präsidium teilt den Mitgliedern den Termin mindestens vier Wochen vorher durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift mit.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Länderbeirats oder von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder beim Präsidium schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat binnen zehn Wochen stattzufinden.

§ 12 Tagesordnung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung behandelt und berät über die vom Präsidium eingebrachten Tagesordnungspunkte. Andere Tagesordnungspunkte sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn das von mindestens 50 Mitgliedern oder dem Länderbeirat spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich beantragt wird.
2. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann derdie Leiterung der Mitgliederversammlung die Beratung auf Tagesordnungspunkte ausdehnen, die nicht auf der Tagesordnung standen.
3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen; sie ist vomn der Leiterung der Mitgliederversammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Leiterungen tätig waren, unterzeichnet derdie letzte Versammlungsleiterung die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied erhält auf Anforderung eine Niederschrift. Derie Leiterung der Versammlung kann für die Fertigung der Niederschrift einen Schriftführerung bestimmen.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:
Aufnahme eines Länderforstvereins gemäß § 3 Nr. 4,
2. Wahl des Präsidiums,
3. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
4. Bestimmung von Ort und Jahr für die nächste Mitgliederversammlung,
5. Entlastung des Präsidiums,
6. Wahl der Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen und von zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen,
7. Änderung und Ergänzung der Satzung,
8. Auflösung des Vereins und
9. Beschlüsse über die Beitragsordnung gem. § 5.2. Die Beschlüsse zu 7. und 8. von Nr. 1 bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Beschlüsse zu 7. und 8. erfordern außerdem die Zustimmung des Länderbeirats.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald in Berlin, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Allgemeine Verfahrensvorschriften

1. Bei Abstimmung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied, das durch eine Beschlussfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll oder das von der Beschlussfassung in anderer Weise persönlich betroffen wird, hat in diesem Falle keine Stimme. Richtet sich die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gegen das Präsidium, so übernimmt für die Dauer von dessen Verhinderung das älteste unbeteiligte Mitglied des Länderbeirats den Vorsitz.2
2. Beschlüsse des Präsidiums, des Länderbeirats sowie der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten; bei Stimmengleichheit im Präsidium gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag. Ausgenommen sind Satzungsänderungen (§ 13 Nr. 1.7) und die Auflösung des Vereins (§ 13 Nr. 1.8).
3. Die Abstimmungen können offen oder geheim sein; geheime Abstimmungen werden nur vorgenommen, wenn sie vom Präsidenten oder von der Präsidentin beschlossen oder von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden. Abstimmungen über einfache Fragen können im Präsidium und im Länderbeirat auch schriftlich vorgenommen werden.
4. Die Verfahren für die Durchführung von Sitzungen der Gremien (§ 7 Nr. 4, § 9 Nr. 5 und § 11 Nr. 1 und 3) per elektronischer Medien regelt das Präsidium in einer Geschäftsordnung.

Braunschweig, den 18. Mai 2022
Carsten Wilke, Präsident des Deutschen Forstvereins (bis 18. Mai 2022)