Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege Baden-Württemberg
Az.: 61-8830 40/NatSchG

Stellungnahme des Baden-Württembergischen Forstvereins

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Baden-Württembergische Forstverein bedankt sich für die Zusendung des oben genannten Gesetzentwurfs und die damit verbundene Möglichkeit zur Stellungnahme.
Zum Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege Baden-Württemberg nimmt der Baden-Württembergische Forstverein e.V. wie folgt Stellung:
Der Baden-Württembergische Forstverein begrüßt die Novellierung des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG BW) und die damit einhergehende länderspezifische Anpassung an das bereits 2009 verabschiedete Bundesnaturschutzgesetz.
Insbesondere begrüßt der Baden-Württembergische Forstverein die in den Gesetzentwurf aufgenommene Regelung, dass bei Planungen und Maßnahmen der Naturschutzbehörden, sofern Sie wesentliche Belange der Land-, Forst und Fischereiwirtschaft betreffen, die Be-rufsvertretungen zu beteiligen sind (§ 7 Absatz 2 und § 24 Absatz 1, Satz 2)
Als irritierend empfindet der Baden-Württembergische Forstverein die Formulierung in § 43 Absatz 1 Satz 2. Folgende Formulierung wird vorgeschlagen: „Alle haben ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes. Das freie Betretungsrecht im Wald nach §§ 37ff LWaldG bleibt hiervon unberührt.“
Vermisst wird der bisherige § 20 Absatz 2, der die forstwirtschaftlich Bodennutzung nicht als Eingriff ansieht, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden und den Anforderungen des § 12 Abs. 4 bis 6 sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Forstwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprochen wird.
Abgelehnt wird die in §36 Absatz 2 eingeräumte Ermächtigungsgrundlage für die höheren Naturschutzbehörden, auch die FFH-Gebiete per Rechtsverordnung unter Schutz zu stellen Hierdurch wird die Schutzwirkung – entgegen den bisher kommunizierten Auswirkungen - möglicherweise erheblich verschärft, verbunden mit derzeit ungewissen und nicht absehbaren Einschränkungen der Waldbewirtschaftung sowie erheblich höherem Aufwand für die Verwaltungsbehörden.
Die in § 49 Absatz 2 festgelegten Fälle der Mitwirkungen anerkannter Naturschutzvereini-gungen reichen weit über die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus. Diese sind dem Grunde nach zu begrüßen. Dennoch sind sie aus Sicht des Baden-Württembergischen Forstvereins zu überdenken, da das erweiterte Mitwirkungsrecht erheblichen Verwal-tungsmehraufwand nach sich zieht und zu erwarten ist, dass die dafür notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen nicht zur Verfügung gestellt werden.
Für die Berücksichtigung unserer Anregungen wären wir dankbar.

Mit freundlichen Grüßen,

Ulrich Kienzler, Präsident

 

Stellungnahme als <link file:715 download file>pdf Datei.