Hallo und Herzlich Willkommen!ForstvereinHessen

Der Hessische Forstverein - kompetent für Natur, Wald und Forstwirtschaft

Satzung des Hessischen Forstvereins

Satzung als PDF Datei

§ 1 Sitz des Vereins
Der Hessische Forstverein hat seinen Sitz in Wiesbaden. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Hessische Forstverein bezweckt die Förderung der vielfältigen heutigen und zukünftigen Aufgaben des Waldes.
2. Dieses Ziel soll erreicht werden durch:
a) fachliche Fortbildung der Mitglieder und persönlichen Gedankenaustausch unter ihnen,
b) Förderung der forstlichen Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung,
c) Öffentlichkeitsarbeit für ein besseres Verständnis der Belange, Eigenarten und des mannigfaltigen Nutzens des Waldes,
d) Mitarbeit in der Landespflege,
e) Erarbeitung von Vorschlägen zur Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes.
3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt weder Standes- noch Vermögensinteressen. Er verfolgt und vertritt seine Ziele selbständig und unabhängig.
4.a) Der Hess. Forstverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können werden:
a) fachlich vorgebildete deutsche Forstleute sowie Lehrkräfte und Bedienstete der deutschen forstlichen Lehr- und Forschungsanstalten,
b) deutsche Waldbesitzer und ihre Bevollmächtigten,
c) deutsche Forstverwaltungen und sonstige Vertretungen deutscher Waldbesitzer und Forstwirte.
2. Fördernde Mitglieder können werden.
a) Freunde des deutschen Waldes,
b) Forstfachleute und forstliche Vereine des Auslandes.
3. Personen, die sich um den Verein oder seine Zwecke hervorragend verdient gemacht haben, kann von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
4. Die Mitglieder sind zugleich Mitglieder des Deutschen Forstvereins e.V., dem der Hessische Forstverein korporativ angehört.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz für tatsächlich im Vereinsinteresse entstandene Auslagen.
4. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
5. Die Mitglieder erhalten die Jahresberichte des Hessischen Forstvereins und des Deutschen Forstvereins kostenlos.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorsitzenden aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über eine Ablehnung der Aufnahme entscheidet nach Anhörung des Betroffenen der Vorstand mit schriftlichem Bescheid. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch Streichung aus der Mitgliedsliste, wenn trotz dreimaliger Mahnung die Zahlung des Mitgliedsbeitrages verweigert wird.
c) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres, die spätestens ein halbes Jahr vorher abgegeben werden muss.
d) auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig erklärt oder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.
e) auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Satzung und Interessen des Vereins verstößt.

§ 6 Beiträge
Die in § 3 Ziff. 1 a und b genannten Einzelmitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe jeweils durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Die in § 3 Ziff. 1 c und 2 a genannten Mitglieder zahlen Beiträge, die von Fall zu Fall durch den Vorstand vereinbart werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Die Beiträge sind zu Anfang des Jahres zu zahlen. Sind sie am 1. April noch nicht eingegangen, so werden sie durch Postnachnahme eingezogen.
Die erstmaligen Beiträge sind vier Wochen nach Eintritt fällig.

§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt als Ehrenamt aus.

§ 8 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und fünf bis neun Beisitzern. Forstwissenschaft und die einzelnen Waldbesitzarten sollen im Vorstand in angemessener Weise vertreten sein.
Den Vorstand wählt die Mitgliederversammlung auf vier Jahre aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters soll in geheimer Wahl erfolgen. Die übrigen Vorstandsmitglieder können durch Akklamation gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann in beiden Fällen anders beschließen. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Ausscheiden oder dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds im Laufe der Wahlzeit findet Ersatzwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer des Vorstandes statt.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obl iegt die Leitung und Vertretung des Vereins sowie die Verwaltung des Vermögens. Die Vertretung des Vereins nach außen wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter wahrgenommen.
Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
1. Beratung wichtiger forstlicher Zeit-, Tages- und Fortbildungsfragen, soweit erforderlich nach Vorbereitung durch besondere Ausschüsse.
2. Abgabe von Gutachten, die Behörden von ihm verlangen.
3. Vorbereitung der Wahlen des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
4. Festlegung von Ort, Zeit und Themen der nächsten Mitgliederversammlung.
5. Vorbereitung und Durchführung der Jahresversammlungen.
6. Festsetzung von Tagungsgebühren.
7. Bestätigung von Verträgen, die wiederkehrende Verpflichtungen für den Verein begründen.
8. Beschlussfassung über Erstattung der Reisekosten und sonstiger Auslagen, die für Tätigkeiten im Auftrage des Vereins entstanden sind.

§ 10 Geschäftsführung
Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers und des Schatzmeisters werden vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Sitzungen des Vorstandes
Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr auf Einladung und unter Leitung des Vorsitzenden zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
Wird der Vorstand wegen Beschlussunfähigkeit zu einer zweiten Zusammenkunft mit derselben Tagesordnung einberufen, so ist er in dieser zweiten Tagung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mi tgl ieder beschlussfähig. Zwischen beiden Tagungen muss eine Fr ist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Einladung zur zweiten Tagung muss sofort nach der ersten Tagung ergehen.

§ 12 Ständige Fachausschüsse
Von der Mitgleiderversammlung werden für die Dazer der Amtszeit des  Vorstandes Fachausschüsse gewählt. Sie sollten aus mindestens drei Mitgliedern und einem Vorstandsmitglied bestehen. Den Ausschussvorsitzenden wählen diese aus ihrer Mitte. Zu den Beratungen der Fachausschüsse können auch Sachverständige beigezogen werden, die nicht Vereinsmitglieder sind. Beschlüsse in wichtigen Fragen sollen nur im Vorstand gefasst werden, insbesondere sind Anträge an die Mitgliederversammlung - unbeachtet der Beratung
in den Fachausschüssen - stets im Vorstand zu beschließen. Über alle Verhandlungen wird eine Niederschrift geführt.

§ 13 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst in jedem Jahr stattfinden und mit
einer Veranstaltung zur fachlichen Fortbildung der Mitglieder verbunden sein.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden.
Die Einladung muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich ergehen.
Treten der Abhaltung der Versammlung unerwartete Hindernisse entgegen, so ist der Vorstand befugt, Ort und Zeit der Versammlung von sich aus zu bestimmen. Die örtliche
Vorbereitung der Versammlung erfolgt durch eine Kommission, die vom Vorstand berufen wird.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen außer den in
§ 13 bezeichneten Gegenständen noch folgende innere Angelegenheiten:
a) Abänderung und Ergänzung der Satzungen,
b) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum,
c) Wahl des Vorstandes und der ständigen Fachausschüsse,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes von ihren Ämtern aus wichtigem Grund; Vornahme von
Ersatzwahlen nach § 8,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,
g) Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters,
h) Entscheidung über alle gegen die Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins eingelegten
Beschwerden; diese müssen mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand
eingereicht sein. Der Vorstand ist verpflichtet, sie der Mitgliederversammlung zu unterbreiten,
i) Ausschluss von Mitgliedern nach § 5, Ziff. 2 e,
j) Vorschläge über Ort, Zeit und Themen für die nächste Versammlung,
k) Festsetzung des Jahresbeitrages,
l) Wahl der Kassenprüfer,
m) Auflösung des Vereins und Verteilung des etwaigen Vermögens.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, sofern die Satzung oder die Mitgliederversammlung nicht anders bestimmen.
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Forstverein. Sollte dieser nicht mehr bestehen, so fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Anmerkung
Beschlossen am 10.09.1969 in Seligenstadt.
§ 2, (4) geändert am 07.06.1988 in Rotenburg.
§ 8, (1), Satz 1, geändert am 13.09.1989 in Bad Wildungen.