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Die Gründung des Nordwestdeutschen Forstvereines geht zurück auf das Jahr 1885.

Zwischen Schutzgebietsausweisung und unternehmerischer Freiheit – Verfügen die Waldbesitzer noch über ihr Eigentum?

Zur Jahrestagung des Nordwestdeutschen Forstvereins am 16. Juli 2015 hatten sich zum Thema „Zwischen Schutzgebietsausweisung und unternehmerischer Freiheit – Verfügen die Waldbesitzer noch über ihr Eigentum?“ knapp 100 Teilnehmer in Sögel/Emsland zusammengefunden. Die Vorträge hielten Dr. Stefan Nüßlein aus dem bayerischen Forstministerium und der Experte für Umweltrecht Prof. Dr. Hans Walter Louis. Das Thema erhielt eine besondere Brisanz, da der Landkreis Emsland die Waldflächen im Hümmling als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausweisen will. Gegen die Satzung des LSG haben betroffene Waldbesitzer nun eine Normenkontrollklage eingereicht.

Der bayerische Weg: Mehr Eigenverantwortung

Dr. Stefan Nüßlein, Referatsleiter im Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten spannte in seinem einführenden Vortrag den Rahmen von den rechtlichen Vorgaben zu den Gemeinwohlfunktionen des Waldes bis zur Umsetzung in seinem Bundesland, die er als „den bayerischen Weg“ beschrieb. Mit der UN-Konvention zur biologischen Vielfalt (CBD) und dem EU-weiten Natura-2000-Konzept sowie dem parallel laufenden „FORST EUROPE Prozess“ (MCPFE) für die Wälder definierte Nüßlein die internationalen Vorgaben. Dabei setze die Richtlinie Mindeststandards und sei so auszulegen, dass nationale und föderale Strukturen berücksichtigt werden. Dieses bietet auch Handlungsfreiräume für die umsetzenden Länder. Die bayerische Forstverwaltung setze die Richtlinie gemäß diesen Mindeststandards für die Wälder 1:1 um, „nicht weniger aber auch nicht mehr“. In Deutschland bilden das Bundeswaldgesetz und die Nationale Biodiversitätsstrategie den Rahmen für die Forstwirtschaft. Dabei sieht Nüßlein die Ziele der Biodiversitätsstrategie sehr kritisch. „Fünf bzw. zehn Prozent (Gesamtwald/öffentlicher Wald) nicht zu bewirtschaftenden Waldes seien als Zielmarke fachlich nicht begründet“, so seine Kernaussage. Das Bayerische Waldgesetz – nach Aussage des Referenten eines der liberalsten in Deutschland - führt zusammen mit der Bayerischen Biodiversitätsstrategie (2008) zu beeindruckenden Ergebnissen: „Die Naturnähe nimmt zu, der Laubbaumanteil steigt, Arten kommen zurück“. Statt des ordnungsrechtlichen Weges „der Eigeninitiative bremst und die Eigentümer belastet“, plädiert er für Wege mit den forstlichen Fachleuten und Waldeigentümern, die sich auf Motivation, Eigenverantwortlichkeit und Freiwilligkeit stützt. Mit diesem bayrischen Ansatz übernehmen rd. 700tausend bayerische Waldbesitzer Verantwortung und dies sei „die starke Triebfeder für Nachhaltigkeit“. Angesichts von weltweitem Raubbau am Wald oder Plantagenwirtschaft gelte es die hier vorhandene Waldgesinnung nicht zu ersticken. Vier Beispiele stehen für Nüßlein für den eigenen bayerischen Weg

  • Das Ausscheren aus dem NWE5-Projekt, „weil wir die Biodiversitätsziele auf andere Weise verfolgen, als durch pauschale Prozentvorgaben“,

  • Den Schutz von Natura-2000-Gebieten durch eine Sammelverordnung ohne Ge- und Verbote mit finanziellen Anreizen für die Waldbesitzer.

  • Ein Waldpakt (2004) zwischen Staatsregierung und Waldbesitzervertretern mit dem Bekenntnis zur multifunktionalen Forstwirtschaft ohne pauschale Stilllegungen.

  • Dem aktuellen Aktionsjahr Waldnaturschutz mit einer Vielzahl an Aktionen zum Waldnaturschutz auch der Waldbesitzer-Verbände.

Nüßlein weist darauf hin, dass es bei den drohenden Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung von Natura 2000 zunächst nur um Fristen und nicht um Inhalte gehe. Er fordert mehr Respekt vor dem forstlichen Sachverstand und den Eigentümern Entscheidend sei das Ergebnis, statt sich über den Weg zu streiten.

Naturschutzrechtliche Regelungen der Forstwirtschaft als Teil der Sozialbindung

Prof. Dr. Hans Walter Louis, ehemals Referatsleiter im Niedersächsischen Umweltministerium, nahm in seinem Vortrag zu naturschutzrechtlichen Regelungen im Rahmen der Sozialpflichtigkeit Stellung. Erst seit 1848 habe sich allmählich der heutige Eigentumsbegriff gebildet, während vorher der Staat mit Eigentum beliebig umging. Der Eigentumsbegriff konkretisierte sich mit dem BGB von 1900 über die Weimarer Verfassung bis hin zum heutigen Grundgesetz. Das Eigentum wird gewährleistet, aber die gleichzeitige Gemeinwohlbindung sein ein „verfassungsrechtlicher Befehl“. Mit der EU habe bei Natura-2000 ein anderes Rechtsverständnis bei den jetzt nicht mehr ganz souveränen Staaten Einzug gehalten. Bestimmte Gebiete seien verpflichtend zu melden und es bestehe der Zwang, sie durch nationales Recht zu schützen. Dabei interessiere sich die Kommission nicht für den Weg, sondern die Ergebnisse des sechsjährigen Monitorings seien für Brüssel entscheidend. Der in Deutschland durch das Bundesverfassungsgericht interpretierte Eigentumsbegriff hat sich gewandelt. Während früher auch die „erhebliche Einschränkung der Nutzungsbefugnis“ unter den Enteignungsbegriff fiel, führt heute ein schwerer Eingriff in die Eigentumsrechte nicht mehr zu einer Vorstufe der Enteignung. „Ist die Beschränkung unverhältnismäßig, dann ist sie rechtswidrig“ so Louis, zu beachten sei dabei die nur einjährige Klagefrist gegen Verordnungen. Sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, so könne sich aus der Schwere der Einschränkung eine Verpflichtung zu einem finanziellen Ausgleich geben. Grundsätzlich erfordere daher nach heutiger Rechtsprechung „eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumes keiner gesetzlichen Entschädigungsbestimmung“. Durch die genannten Inhalts- und Schrankenbestimmungen werden Rechte und Pflichten für das Eigentum festgelegt. Diese Eigentumsordnung sei nicht statisch und es bestehe der verfassungsrechtliche Auftrag eine Eigentumsordnung zu schaffen, die privaten Interessen ebenso wie denen der Allgemeinheit gerecht werde.

Mit dem Begriff der „Situationsgebundenheit des Eigentums“ geht Louis auf die grundgesetzlich festgelegte Sozialpflichtigkeit des Eigentums und die dazugehörige Rechtsprechung ein. Mit Eigentum kann nicht beliebig verfahren werden. Zwar ist die bisherige Nutzungsform als Eigentum geschützt, nicht jedoch automatisch eine neue Nutzungsart, die ohne Anspruch auf Entschädigung untersagt werden kann. Wenn Nutzungen derart eingeschränkt werden, dass sie wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll sind, ist ein Ausgleich erforderlich.

Situationsbedingte Einschränkungen der Nutzungsfähigkeit von Grundstücken sind zum Beispiel schützenswerte Bauwerke, archäologische Bestandteile oder geologische Besonderheiten, aber auch die Umgebung wie das den Naturgenuss bestimmende Landschaftsbild. Nutzungen die zu einer Substanzvernichtung von Natur führen, wie z.B. Heckenbeseitigung, Trockenlegung oder die Umwandlung von Grünland in Acker in Hochmooren können ohne Ausgleichsanspruch untersagt werden. Ebenso sind Schäden durch freilebende Tiere Teil der Sozialbindung, solange die Tiere Teil eines ökologisch ausgeglichenen Systems sind. Ebenso sind Regelungen zum Erhalt von Landschaftsbestandteilen, wie der Erhalt von Bäumen oder Hecken zu dulden und erst ausgleichspflichtig, wenn zum Beispiel die Bebauung eines bebaubaren Grundstücks ausgeschlossen wird.

Schutzgebietsausweisungen transparent gestalten

In der anschließenden Diskussion, moderiert von Franz Hüsing, Direktor der Stiftung Zukunft Wald, artikulierten verschiedene Waldbesitzer ihre Bedenken wegen zu starker Eingriffe in ihr Eigentumsrecht auf die bisherige Waldbewirtschaftung. Sei es in Form einer den Fremdländeranbau einschränkenden Landschaftsschutzgebietsverordnung, wie aktuell im Emsland geplant ebenso wie durch weitgreifende oder auch schwammige Naturschutzregelungen bis hin zu jahrelangen Schwebezuständen bei der Entwicklung von FFH-Gebieten und grundsätzlichem Misstrauen gegenüber den Waldeigentümern. Professor Louis weist darauf hin, dass die LSG-Verordnung einen relativ „flachen Schutz“ darstelle und jeweils eine fachliche Begründung notwendig sei. In FFH-Gebieten seien die gemeldeten Lebensraumtypen und deren Erhaltung entscheidend, nicht die „im Beifang“ mit anfallenden Lebensraumtypen. Da Behörden dazu neigten, das aus ihrer Sicht Optimale zu verordnen, auch wenn das über die EU-Ziele hinausgehe, empfiehlt er auf konkreten Regelungen zu bestehen. Schwammige Regelungen gäben Raum für spätere Interpretationen. Zur Frage nach dem Verbot gebietsfremder Arten stellt er fest, dass das Bundesnaturschutzgesetz nur zwischen heimisch und nichtheimisch unterscheide. Er empfiehlt sich zu artikulieren und Einwände zu erheben. In seinem Abschlusswort bemängelt Hüsing die seit 23 Jahren bestehende rechtliche Unsicherheit im Zusammenhang mit den FFH-Gebieten. Der Mangel an klaren Regelungen erhöhe das Risiko des Verbotsirrtums. Die Waldbesitzer benötigten „klare Ansagen“ und Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe, wie des „Verschlechterungsverbotes“. Waldbesitzer und betroffene Förster seien gefordert sich zusammenzuschließen und Partei zu ergreifen. „Die Gesellschaft verändert sich, wir müssen professioneller auftreten und juristischen Sachverstand hinzuziehen.“

Mit einer nachmittäglichen Exkursion in den Wald der Arenberg-Meppen GmbH wurde an verschieden Waldbildern die geplante Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten diskutiert. Dies soll letztendlich dazu führen, dass mit einer entsprechenden Flächenausstattung ein Naturpark Hümmling entstehen kann, der nur dann eine Förderung des Tourismus erfährt, wenn 50% der Fläche des Naturparks einer Schutzkategorie unterliegen.

 

Pressetext (PDF-Datei)

Pressefoto Bildautor M. Kühling/DFV (JPG-Datei 4,5 MB)

Die Teilnehmer der Tagung des Nordwestdeutschen Forstvereins diskutieren auf der Exkursion in den Wald der Arenberg-Meppen GmbH bei Sögel die Folgen der geplanten Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten (Foto: M. Kühling/DFV).